300 Abs. 1 ZGB). Auch die Beschwerdeführerin räumt grundsätzlich ein, dass sie und ihr Ehemann keine elterliche Sorge über B hatten und dass im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter das Sorgerecht auf den Vater übergegangen sei. Sie ist jedoch der Auffassung, aufgrund des Pflegevertrags hätten ihr und ihrem Ehemann die gleichen Rechte zugestanden wie den leiblichen Eltern bzw. einem Vormund. 2.2. 2.2.1. Aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Pflegevertrag geht hervor, dass B seit 1. März 1992 in Pflege bei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann untergebracht war. Dafür wurden sie mit einem monatlichen Pflegegeld angemessen entschädigt.