An einer solchen Regelung fehle es jedoch. 2. 2.1. Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinn von Art. 133 Abs. 3 und Art. 296 - 298a ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB).