Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a). 1.3. Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision. In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bundesgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte.