Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und IV [RWL], N 5417).