29sexies Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 1.2. Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art.