| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1948 geborene A meldete sich am 15. November 2012 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie die Zusprechung von Erziehungsgutschriften für das 1980 geborene Pflegekind B beantragte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Dezember 2012 eine ordentliche einfache Altersrente (…) zu. Dabei wurden keine Erziehungsgutschriften angerechnet.