{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-315_2014-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10271", "Checksum": "6cd0ca4621363739e14a26a8691cf090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 5V 13 315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Da Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihre Pflegekinder innehaben, besteht bei Pflegekindverhältnissen kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG. | Art. 29quater AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "5c8edb915305ba53ba4c49f47706ee82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 5V 13 315\nRegeste:\nDa Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihre Pflegekinder innehaben, besteht bei Pflegekindverhältnissen kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG. | Art. 29quater AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52e AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Ehemann in der Betreuung ihres Pflegekinds rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt, können sie durch ihre Befugnisse die Rechte des Elternteils des Pflegekinds nicht einschränken, wie dies bei der Vormundschaft der Fall ist. 2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wille des Gesetzgebers nicht zulässt, der Beschwerdeführerin, welche nicht die elterliche Sorge über ihr Pflegekind innegehabt und zudem für die Betreuung ein Kostgeld erhalten hat, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Auch unter dem Blickwinkel der 10. AHV-Revision ist eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. E. 1.3 vorstehend) nicht möglich. An dieser Beurteilung vermag der Einwand, dass ein Pflegevertrag vorgelegen hat, nichts zu ändern. Deshalb können auch für die Zeit, in welcher ein solcher Vertrag bestanden hat, keine Erziehungsgutschriften gewährt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, befand sich trotz Pflegevertrag die elterliche Sorge nicht bei den Pflegeeltern, sondern beim Vater von B. Da sie als Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihr Pflegekind innehatten, besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im Übrigen wurde die Rentenberechnung nicht konkret beanstandet. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. |"}