{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-315_2014-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10271", "Checksum": "6cd0ca4621363739e14a26a8691cf090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 5V 13 315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Sie ist jedoch der Auffassung, aufgrund des Pflegevertrags hätten ihr und ihrem Ehemann die gleichen Rechte zugestanden wie den leiblichen Eltern bzw. einem Vormund. 2.2. 2.2.1. Aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Pflegevertrag geht hervor, dass B seit 1. März 1992 in Pflege bei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann untergebracht war. Dafür wurden sie mit einem monatlichen Pflegegeld angemessen entschädigt. Damit wurde indessen keine elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, sondern \"bloss\" ein Pflegeverhältnis begründet, das unter den Bestimmungen der damaligen Pflegekinderverordnung stand (Pflegevertrag S. 4). Bei Annahme eines Kindes zur Pflege vertreten die Pflegepersonen die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Aus dem Vertrag wird nur deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Obhut für das ihnen anvertraute Pflegekind übernommen hatten. Als Pflegeeltern verpflichteten sie sich, die Erziehung des Pflegekinds bestmöglich zu fördern (Pflegevertrag S. 3). Die Obhut ist jedoch nicht mit der elterlichen Sorge zu verwechseln. Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301-306 ZGB) sowie die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ff. ZGB; Schwenzer, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 296 ZGB N 2). Die elterliche Sorge ist ein höchstpersönliches Recht, das weder verzichtbar, übertragbar noch vererblich ist. Jedoch kann die Ausübung der elterlichen Sorge teilweise oder ganz auf Dritte übertragen werden. Der Primat der Inhaber der elterlichen Sorge bleibt dabei jedoch stets gewahrt (Schwenzer, a.a.O., Art. 296 ZGB N 4). Mit dem Tod der Mutter von B ist deren elterliche Sorge nicht auf die Pflegeeltern übergegangen, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint. Nach dem Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu (Art. 297 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber sind Pflegeeltern nicht Inhaber der elterlichen Sorge, haben jedoch die Befugnis, die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht schränkt die Rechte der Eltern nicht ein. Insofern haben sie nur abgeleitete Rechte. Vielmehr ist der Entscheidungsspielraum der Pflegeeltern eingeschränkt, da sie sich an die Weisungen der Eltern halten müssen (Schwenzer, a.a.O., Art. 300 ZGB N 4 ff.; auch zum Folgenden). Zur Vertretungsmacht der Pflegepersonen gehört sowohl die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs mit Dritten als auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung. 2.2.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie als Pflegeeltern weitgehende Befugnisse über die Obhut ihres Pflegekinds hatten. Bei diesen Befugnissen handelt es sich jedoch nicht um die gleichen Rechte, wie sie Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge für unmündige Kinder von Gesetzes wegen innehaben. Die Beschwerdeführerin erwähnt denn auch, dass sie und ihr Ehemann vor wichtigen Entscheidungen den Vater von B angehört hätten. Vorliegend ist keine Anordnung ersichtlich, wonach dem Vater von B die elterliche Sorge entzogen oder eingeschränkt worden wäre. Auch die Beschwerdeführerin macht eine solche Einschränkung nicht geltend. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses wirklich vorgelegen haben, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann hier offen gelassen werden. Nachdem formell keine Vormundschaft errichtet worden ist, sind die Rechte des Vaters in Bezug auf die elterliche Sorge seines Sohnes uneingeschränkt geblieben. Damit war er nach dem Tod der Mutter von B der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge. Der Einwand, im Rahmen der 10. AHV-Revision sei ein bevormundetes Kind in Bezug auf die Erziehungsgutschriften einem leiblichen Kind gleichgestellt worden, hilft hier nicht weiter, weil B nicht unter Vormundschaft gestellt war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stehen Pflegepersonen nicht die gleichen Rechte wie einem Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Sorge gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise – wie die Pflegeeltern –, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Sorge den leiblichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind auch faktisch in der Obhut des Vormunds, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Sorge (oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte. Daher rechtfertigt es sich, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem Inhaber der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 1 E. 4a). Waren die Beschwerdeführerin und ihr"}