{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-315_2014-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10271", "Checksum": "6cd0ca4621363739e14a26a8691cf090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 5V 13 315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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November 2012 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie die Zusprechung von Erziehungsgutschriften für das 1980 geborene Pflegekind B beantragte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Dezember 2012 eine ordentliche einfache Altersrente (…) zu. Dabei wurden keine Erziehungsgutschriften angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A die Neufestsetzung der Rente unter Anrechnung der Erziehungsgutschrift für das betreute Pflegekind beantragte, wies die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, dass Pflegeverhältnisse keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften auslösten (Einspracheentscheid vom 24.10.2013). Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Nach Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, (d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 1.2. Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und IV [RWL], N 5417). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB; vgl. hierzu BGE 112 II 15 E. 5). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a). 1.3. Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision. In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bundesgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668 ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53ter (Abs. 1) AHVV hätte es in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer ausdrücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Regelung fehle es jedoch. 2. 2.1. Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinn von Art. 133 Abs. 3 und Art. 296 - 298a ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Auch die Beschwerdeführerin räumt grundsätzlich ein, dass sie und ihr Ehemann keine elterliche Sorge über B hatten und dass im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter das"}