Angesichts dieses Geschäftsvorgangs zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur kurze Zeit vor dem drohenden Konkurs erhebliche Vermögenssubstanz dem Unternehmen entzogen hat, sondern auch sein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe, für die er als Verwaltungsrat bis zuletzt einzustehen hatte. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe die schwerwiegende Missachtung der gesetzlichen Beitragspflicht nicht zu entschuldigen vermögen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als grobfahrlässig, wenn nicht gar als Absicht zu qualifizieren.