Nachdem die Konkursmasse A AG aufgrund der vorhandenen finanziellen Voraussetzungen nicht in der Lage sei, einen Prozess zu führen, sei mit der neuen Eigentümerin ein entsprechender Vergleich abgeschlossen worden. Angesichts dieses Geschäftsvorgangs zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur kurze Zeit vor dem drohenden Konkurs erhebliche Vermögenssubstanz dem Unternehmen entzogen hat, sondern auch sein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe, für die er als Verwaltungsrat bis zuletzt einzustehen hatte.