6.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird nicht in ein besseres Licht gerückt, wenn dem Gesuch der Revisionsstelle C AG um Konkurseröffnung über die A AG (Schreiben vom 28.9.2010) zu entnehmen ist, dass er die Liegenschaft y in Z, die in der Buchhaltung mit einem Buchwert von Fr. 691'960.-- enthalten sei, deren Schätzungswert der Bank jedoch Fr. 1'200'000.-- betrage, aus der Unternehmung genommen habe. Auch der Konkursverwalter wies in seinem Zirkularschreiben an die Gläubiger (16.2.2011, Ziff. 5) auf diese Handänderung ausdrücklich hin und hielt fest: