Schliesslich liegt auch nicht nur eine kurze Dauer hinsichtlich der Nichterfüllung der Beitragspflicht vor. Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit bestand unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ein dauernder Schuldsaldo gegenüber der Ausgleichskasse, weshalb nicht von einem Ausstand nur während einer kurzen Dauer gesprochen werden kann, welcher ein qualifiziertes Verschulden ausschliessen könnte (BGer-Urteil 9C_135/2011 vom 11.4.2011 E. 4.5.3). 6.2.