Hätte er von Anbeginn an seine Überwachungs- und Kontrollpflichten wahrgenommen, hätte der Schaden abgewendet werden können, zumal die A AG nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bis September 2008 über genügende finanzielle Mittel verfügte. Die Erfolgsrechnung 2008 schloss denn auch mit einem Jahresgewinn von Fr. 256'803.76 ab. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne für ihm nicht bekannte Beitragsausstände nicht haftbar gemacht werden, ist unbegründet und schmälert sein Verschulden nicht, weil er in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entsprechende Abklärungen unterlassen hat.