Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Überwachung über den Abzug und die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge (Reichmuth, a.a.O., N 613). Als Einzelunterschriftsberechtigter stand ihm die Möglichkeit offen, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, indem er beispielsweise die Abrechnungen und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge regelmässig kontrollierte und bei Missständen entsprechende Vorkehrungen traf. Hätte er von Anbeginn an seine Überwachungs- und Kontrollpflichten wahrgenommen, hätte der Schaden abgewendet werden können, zumal die A AG nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bis September 2008 über genügende finanzielle Mittel verfügte.