6. 6.1. Zu prüfen ist, wie die Verletzung der Beitragszahlungspflicht verschuldensmässig zu werten ist. Fest steht, dass sich der Schadensbetrag auf die Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2010 betreffend die zu wenig bescheinigten Löhne der Periode 1. Mai 2006 bis 30. September 2008 stützt. Da dem Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit formelle Organstellung zukam, hatte er auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Überwachung über den Abzug und die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge (Reichmuth, a.a.O., N 613).