Auch hinsichtlich der Arbeitgeberkontrolle hat sie sich korrekt verhalten. Im Zeitpunkt der Sitzverlegung im September 2008 waren seit der Gründung bzw. der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch keine drei Jahre verstrichen, weshalb die Ausgleichskasse Solothurn bis dahin keine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen hatte. Nach der Veröffentlichung der Sitzverlegung im schweizerischen Handelsamtsblatt (vom 9.9.2008) beauftragte die Beschwerdegegnerin unverzüglich die Revisionsstelle "B" mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle für die Kontrollperiode 1. Mai 2006 - 30. September 2008 (Schreiben vom 30.10.2008).