Für das Jahr 2008 hatte sie aufgrund der Jahresrechnung 2007 die Beiträge monatlich abzurechnen (Schreiben der AK SO vom 18.4.2008). Während der ganzen Periode hat die A AG ihre Abrechnungs- und Beitragspflicht in grober Weise verletzt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits für die erste Pauschalrechnung vom 9. Juni 2006 eine Mahnung (18.7.2006) erlassen und die Betreibung (vom 8.8.2006) einleiten musste. Für den ganzen Zeitraum finden sich in den Akten mehr als 25 Mahnungen, zahlreiche Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren für nicht bezahlte Pauschalrechnungen, Nichteinreichung der Lohnbescheinigungen 2006 und 2007 sowie mehrere Verzugszinsverfügungen.