In Sonderfällen wie bei Firmengründungen hat die Arbeitgeberkontrolle innerhalb von drei Jahren seit der Gründung zu erfolgen (KAA, a.a.O. N 2021). Der Vorwurf eines Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin wegen Missachtung elementarer Vorschriften erweist sich mit Blick auf die Aktenlage als unbegründet: Die A AG gab in der Anmeldung (vom 10.4.2006) an, sie werde die Tätigkeit am 1. Juni 2006 mit zwei bis drei Angestellten aufnehmen. Aufgrund der deklarierten Lohnsumme (Fr. 120'000.--) waren die Beiträge vierteljährlich abzurechnen. Für das Jahr 2008 hatte sie aufgrund der Jahresrechnung 2007 die Beiträge monatlich abzurechnen (Schreiben der AK SO vom 18.4.2008).