34 Abs. 1 lit. a AHVV entrichten Arbeitgeber die Beiträge monatlich, oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich. Im laufenden Jahr haben sie periodisch Akontobeiträge zu entrichten, wobei diese von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der das Kalenderjahr umfassenden Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV).