Wegen des erheblichen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin sei die Schadenersatzsumme um mindestens 50 % zu reduzieren (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches, Ziff. 5). 5.3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (EVG-Urteil H 235/03 vom 2.3.2004 E. 7 mit Hinweis).