Hätte die Ausgleichskasse Solothurn ihre Pflichten bereits früher in bloss minimaler Weise wahrgenommen, hätte sie den nunmehr entstandenen Schaden ohne Weiteres vermeiden können. Denn bis Ende September 2008 habe sich die A AG eines guten Geschäftsgangs erfreut und die Begleichung der ausstehenden Beiträge wäre ihr in diesem Zeitraum wirtschaftlich zweifellos möglich gewesen. Wegen des erheblichen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin sei die Schadenersatzsumme um mindestens 50 % zu reduzieren (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches, Ziff. 5).