Mit ihren verschiedenen Pflichtverletzungen habe die Beschwerdegegnerin in entscheidender und adäquat-kausaler Weise dazu beigetragen, dass während Jahren Beitragsausstände entstanden seien, welche in ihrer Summe durch die A AG angesichts ihrer finanziellen Situation und des im Jahr 2010 eröffneten Konkurses letztlich nicht mehr hätten beglichen werden können. Hätte die Ausgleichskasse Solothurn ihre Pflichten bereits früher in bloss minimaler Weise wahrgenommen, hätte sie den nunmehr entstandenen Schaden ohne Weiteres vermeiden können.