Vielmehr oblag es ihm in seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und zu kontrollieren, ob diese ihrer Aufgabe hinsichtlich der korrekten Bescheinigung der Löhne und Ablieferung der Beiträge auch tatsächlich nachkamen. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Ausgleichskasse Solothurn habe verbindliche Vorschriften betreffend die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen missachtet.