Dies nährt die Vermutung, dass das Unternehmen auf Kosten nicht überwiesener Sozialversicherungsbeiträge, die letztlich eine Gesamtsumme von über Fr. 360'000.-- erreichen, die Geldmittel für andere Zwecke verwendet hat. Dass die Geschäftsleitung den Beschwerdeführer auf die Beitragsausstände für die Periode von März 2007 bis September 2008 nicht hingewiesen hat, hilft ihm nicht weiter. Vielmehr oblag es ihm in seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und zu kontrollieren, ob diese ihrer Aufgabe hinsichtlich der korrekten Bescheinigung der Löhne und Ablieferung der Beiträge auch tatsächlich nachkamen.