716a Abs. 1 OR. Ebenso wenig reicht ihm zur Rechtfertigung, die Revisionsstelle habe in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2009 bestätigt, dass die Jahresrechnung 2008 gesetzmässig sei. Zum einen ist der Beschwerdeführer auch für die zurückliegenden Jahre 2006 und 2007 seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen, da er keine geeigneten Vorkehrungen zur Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht getroffen hat. Zum anderen enthält der Revisionsbericht ausdrücklich den Hinweis, dass der Verwaltungsrat für die Jahresrechnung verantwortlich sei.