Seiner Überwachungspflicht genügt er auch dann nicht, wenn er zwar geeignetes Personal sorgfältig auswählt, dieses aber nicht genügend instruiert und überwacht. Insoweit vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten mit seinem Vorbringen, er habe bei Eintritt als Verwaltungsrat keine speziellen Kenntnisse in Rechnungsführung und in der Leitung eines Bäckereibetriebs gehabt, weshalb er die Geschäftsführung delegiert habe. Die Delegation von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an Dritte entbindet die Organe nicht von ihrer Überwachungspflicht im Sinn von Art. 716a Abs. 1 OR.