Zwar kommt einer Aussage vor dem Notar erhöhtes Gewicht zu. Dies entbindet den Verwaltungsrat aber nicht von seiner Sorgfaltspflicht nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind. Denn wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (EVG-Urteil H 38/06 vom 26.10.2006 E. 7.3. und 7.5). Bloss auf mündliche Aussagen zu vertrauen, ohne weitere Abklärungen zu treffen, genügt den strengen, mit einem Verwaltungsratsmandat verbundenen Anforderungen in keiner Weise.