35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG (BGer-Urteil 9C_355/2010 vom 17.8.2010 E. 5.2.1, 5.2.2 mit Hinweisen). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er sich allein auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft verlassen hat. Zwar kommt einer Aussage vor dem Notar erhöhtes Gewicht zu.