Einerseits habe es seitens der Geschäftsführung keinerlei Hinweise auf Beitragsausstände bei der A AG gegeben. Andererseits habe er gemäss Treu und Glauben in die pflichtgemässe Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch die Revisionsstelle vertraut, welche in ihrem Bericht über die Revision der Jahresrechnung 2008 vom 30. Oktober 2009 ausdrücklich festgehalten habe, dass die Buchhaltung und die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprächen. Unter diesen Umständen habe er ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass keine Beitragsausstände bestehen würden (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches Ziff.