Bei der Beurkundung des Aktienkaufs habe die Verkäuferschaft die Frage des Notars, ob seitens der A AG AHV-, BVG- oder andere derartige Beiträge ausstehend seien, klar verneint. Er habe in der berechtigten Annahme, dass die Verkäuferschaft nach Treu und Glauben und insbesondere gegenüber einer öffentlichen Urkundsperson wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe, keinerlei Veranlassung zu Zweifeln gehabt. Ihn treffe somit für die Zeit vor dem 6. März 2007 keine Haftung. Auch für die Periode März 2007 bis September 2008 könne er nicht haftbar gemacht werden. Einerseits habe es seitens der Geschäftsführung keinerlei Hinweise auf Beitragsausstände bei der A AG gegeben.