Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grobfahrlässig verhalten zu haben. Zu seiner Exkulpation trägt er vor, ein Gesellschaftsorgan hafte nur für die Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen, die während der Dauer der Organstellung entstehen und fällig werden. Für den Zeitraum vor seinem Eintritt in den Verwaltungsrat der A AG am 6. März 2007 könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sollte wider Erwarten dennoch eine Haftung in Betracht gezogen werden, wäre dies abzulehnen. Bei der Beurkundung des Aktienkaufs habe die Verkäuferschaft die Frage des Notars, ob seitens der A AG AHV-, BVG- oder andere derartige Beiträge ausstehend seien, klar verneint.