Dem Beschwerdeführer, der einziges einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Arbeitgeberin war, oblag in seiner Funktion als formelles Organ die Pflicht, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmässig zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass sie bezahlt werden. Bei Bestehen akuter Liquiditätsprobleme müssen die Organe das Beitragswesen zudem verstärkt kontrollieren (EVG-Urteil H 48/03 vom 24.12.2003 E. 4.2.1). 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grobfahrlässig verhalten zu haben.