Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen beurteilen sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht praxisgemäss nach einem strengen Massstab. Geschäftsführende Verwaltungsräte müssen die Zahlungen an die Ausgleichskasse selber vornehmen oder deren Bezahlung kontrollieren (EVG-Urteil H 92/01 vom 25.9.2002 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer, der einziges einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Arbeitgeberin war, oblag in seiner Funktion als formelles Organ die Pflicht, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmässig zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass sie bezahlt werden.