Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (vgl. BGer-Urteil 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2. Gemäss den Lohnbescheinigungen für die Jahre 2007 und 2008 hatte die A AG die Löhne für jeweils sieben Arbeitnehmende mit einer Lohnsumme unter Fr. 200'000.-- deklariert. Aus dem Kontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen "B" (vom 18.9.2009) geht jedoch hervor, dass die Unternehmung während der ganzen Abrechnungsperiode höhere Lohnsummen für mehrere Angestellte weder bescheinigt, abgerechnet noch bezahlt hatte.