52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2a mit Hinweisen). Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N 212 mit Hinweisen). Jedem einzelnen Verwaltungsratsmitglied obliegt die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung als unentziehbare und undelegierbare Aufgabe (Art. 716a Abs. 1 Ziff.