In Anwendung der Grundsätze über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E. 4a) ist das Gericht nicht gehalten, den von der Ausgleichskasse ermittelten Schadenersatz im Detail zu überprüfen, zumal sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Berechnung der Ausgleichskasse als fehlerhaft erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer war seit 6. März 2007 bis zur Konkurseröffnung unbestrittenermassen als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Als formelles Organ kann er demzufolge für den eingetretenen Schaden subsidiär haftbar gemacht werden (statt vieler: BGE 129 V 11).