Der Beschwerdeführer hat die Schadenshöhe nicht konkret bestritten. Die Mitwirkungspflicht der mit der Schadenersatzforderung belasteten Person verlangt allerdings, dass diese substantiiert darlegt, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). In Anwendung der Grundsätze über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E. 4a) ist das Gericht nicht gehalten, den von der Ausgleichskasse ermittelten Schadenersatz im Detail zu überprüfen, zumal sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Berechnung der Ausgleichskasse als fehlerhaft erscheinen liessen.