52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Ausgleichskasse Solothurn durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht durch die A AG ein Schaden entstanden ist (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches). Die Schadenssumme von Fr. 169'833.-- ist ausgewiesen, nachdem die Gemeinschuldnerin im Konkursverfahren die kollozierte Forderung der Ausgleichskasse Solothurn in voller Höhe von Fr. 188'343.70 anerkannt hat und letztlich über den gesamten Betrag ein Verlustschein ausgestellt wurde.