Die Rechtsprechung geht vom materiellen Organbegriff aus. Schadenersatzpflichtig können daher nicht nur die formellen Organe sein, sondern auch Personen, die im Beitragswesen tatsächlich die Funktion von Organen erfüllt haben, indem sie Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflusst haben (Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).