52 Abs. 2 AHVG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung). Als handelnde Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe), sowie Personen, welche Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe). Die Rechtsprechung geht vom materiellen Organbegriff aus.