Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge, die Verzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die Betreibungskosten (Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, N. 8016 f.; BGE 119 V 78; EVG-Urteil H 116/01 vom 2.7.2002). Art. 52 AHVG begründet keine Kausalhaftung, sondern ist eine Verschuldenshaftung des öffentlichen Rechts.