{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n massgebliche Zeitperiode gekümmert hat, ist weder aus den Akten ersichtlich noch von ihm begründet dargelegt. Vielmehr muss aufgrund des Berichts der Revisionsstelle \"B\" vom 18. September 2009 angenommen werden, dass er keine relevanten Vorkehrungen getroffen hat. So ergeben sich aus dem Bericht folgende Feststellungen des Revisors: \"Es wird weder eine Lohnbuchhaltung noch eine korrekte Personaladministration geführt. Es herrscht pures Chaos. Ganze Betriebszweige wurden nicht abgerechnet\". Das Ausmass der Beitragsschuld und die hohen Nachforderungen machen deutlich, dass systematisch viel zu tiefe Lohnzahlungen deklariert worden waren. Angesichts der grossen Beitragsdifferenzen und der teilweise gänzlich fehlenden Lohnunterlagen wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers besonders schwer. Schliesslich liegt auch nicht nur eine kurze Dauer hinsichtlich der Nichterfüllung der Beitragspflicht vor. Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit bestand unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ein dauernder Schuldsaldo gegenüber der Ausgleichskasse, weshalb nicht von einem Ausstand nur während einer kurzen Dauer gesprochen werden kann, welcher ein qualifiziertes Verschulden ausschliessen könnte (BGer-Urteil 9C_135/2011 vom 11.4.2011 E. 4.5.3). 6.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird nicht in ein besseres Licht gerückt, wenn dem Gesuch der Revisionsstelle C AG um Konkurseröffnung über die A AG (Schreiben vom 28.9.2010) zu entnehmen ist, dass er die Liegenschaft y in Z, die in der Buchhaltung mit einem Buchwert von Fr. 691'960.-- enthalten sei, deren Schätzungswert der Bank jedoch Fr. 1'200'000.-- betrage, aus der Unternehmung genommen habe. Auch der Konkursverwalter wies in seinem Zirkularschreiben an die Gläubiger (16.2.2011, Ziff. 5) auf diese Handänderung ausdrücklich hin und hielt fest: Die A AG habe als Eigentümerin die fragliche Liegenschaft am 4. Juni 2010 an die D-Immobilien AG für einen Betrag von Fr. 750'000.-- veräussert. Nach Ansicht der Konkursverwaltung handle es sich um ein Rechtsgeschäft, welches unter Umständen mittels der \"actio pauliana\" erfolgreich angefochten werden könnte. In diesem Zusammenhang seien mit der neuen Eigentümerin – der Verwaltungsratspräsident der veräussernden juristischen Person sei identisch mit dem Verwaltungsratspräsidenten der erwerbenden juristischen Person – Verhandlungen geführt worden. Die Käuferin sei in Anbetracht des vorhandenen Risikos einer erfolgreichen Anfechtungsklage bereit, der Konkursmasse per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu offerieren. Nachdem die Konkursmasse A AG aufgrund der vorhandenen finanziellen Voraussetzungen nicht in der Lage sei, einen Prozess zu führen, sei mit der neuen Eigentümerin ein entsprechender Vergleich abgeschlossen worden. Angesichts dieses Geschäftsvorgangs zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur kurze Zeit vor dem drohenden Konkurs erhebliche Vermögenssubstanz dem Unternehmen entzogen hat, sondern auch sein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe, für die er als Verwaltungsrat bis zuletzt einzustehen hatte. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe die schwerwiegende Missachtung der gesetzlichen Beitragspflicht nicht zu entschuldigen vermögen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als grobfahrlässig, wenn nicht gar als Absicht zu qualifizieren. Damit wird er für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 169'833.-- schadenersatzpflichtig. Eine Umwandlung der Ersatzpflicht in eine Busse, wie von ihm beantragt, ist nicht möglich. |"}