{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n Vorwurf eines Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin wegen Missachtung elementarer Vorschriften erweist sich mit Blick auf die Aktenlage als unbegründet: Die A AG gab in der Anmeldung (vom 10.4.2006) an, sie werde die Tätigkeit am 1. Juni 2006 mit zwei bis drei Angestellten aufnehmen. Aufgrund der deklarierten Lohnsumme (Fr. 120'000.--) waren die Beiträge vierteljährlich abzurechnen. Für das Jahr 2008 hatte sie aufgrund der Jahresrechnung 2007 die Beiträge monatlich abzurechnen (Schreiben der AK SO vom 18.4.2008). Während der ganzen Periode hat die A AG ihre Abrechnungs- und Beitragspflicht in grober Weise verletzt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits für die erste Pauschalrechnung vom 9. Juni 2006 eine Mahnung (18.7.2006) erlassen und die Betreibung (vom 8.8.2006) einleiten musste. Für den ganzen Zeitraum finden sich in den Akten mehr als 25 Mahnungen, zahlreiche Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren für nicht bezahlte Pauschalrechnungen, Nichteinreichung der Lohnbescheinigungen 2006 und 2007 sowie mehrere Verzugszinsverfügungen. Weil die A AG trotz Mahnung die Jahresrechnung 2007 nicht eingereicht hatte, setzte die Ausgleichskasse Solothurn mit Veranlagungsverfügung vom 10. September 2008 die abzurechnenden Beiträge nach Ermessen fest. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Kasse praktisch für jede vierteljährliche bzw. monatliche Pauschalrechnung nach erfolgloser Mahnung ein Betreibungsbegehren stellen musste. Diese Fakten zeigen mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften beim Inkasso der Beiträge ordnungsgemäss eingehalten hat und ihr kein Verschulden vorzuwerfen ist. Auch hinsichtlich der Arbeitgeberkontrolle hat sie sich korrekt verhalten. Im Zeitpunkt der Sitzverlegung im September 2008 waren seit der Gründung bzw. der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch keine drei Jahre verstrichen, weshalb die Ausgleichskasse Solothurn bis dahin keine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen hatte. Nach der Veröffentlichung der Sitzverlegung im schweizerischen Handelsamtsblatt (vom 9.9.2008) beauftragte die Beschwerdegegnerin unverzüglich die Revisionsstelle \"B\" mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle für die Kontrollperiode 1. Mai 2006 - 30. September 2008 (Schreiben vom 30.10.2008). Die Revisionsstelle erstattete, nach aufwendigen Kontrollen, am 18. September 2009 ihren ausführlichen Bericht. Dieser stellt fest, dass die A AG über die gesamte Kontrollperiode eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 1'169'289.-- nicht deklariert hatte. Gestützt darauf hat die Ausgleichskasse Solothurn mit drei Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2010 die Beiträge festgelegt. Zwischen Eingang Revisionsbericht und Erlass der Nachzahlungsverfügungen sind nur 4 1/2 Monate vergangen. Damit hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ungebührlich lange zugewartet. Eine Verletzung elementarer gesetzlicher Vorschriften von Seiten der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Ihr ist kein Mitverschulden am Eintritt des Schadens anzulasten. 6. 6.1. Zu prüfen ist, wie die Verletzung der Beitragszahlungspflicht verschuldensmässig zu werten ist. Fest steht, dass sich der Schadensbetrag auf die Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2010 betreffend die zu wenig bescheinigten Löhne der Periode 1. Mai 2006 bis 30. September 2008 stützt. Da dem Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit formelle Organstellung zukam, hatte er auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Überwachung über den Abzug und die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge (Reichmuth, a.a.O., N 613). Als Einzelunterschriftsberechtigter stand ihm die Möglichkeit offen, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, indem er beispielsweise die Abrechnungen und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge regelmässig kontrollierte und bei Missständen entsprechende Vorkehrungen traf. Hätte er von Anbeginn an seine Überwachungs- und Kontrollpflichten wahrgenommen, hätte der Schaden abgewendet werden können, zumal die A AG nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bis September 2008 über genügende finanzielle Mittel verfügte. Die Erfolgsrechnung 2008 schloss denn auch mit einem Jahresgewinn von Fr. 256'803.76 ab. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne für ihm nicht bekannte Beitragsausstände nicht haftbar gemacht werden, ist unbegründet und schmälert sein Verschulden nicht, weil er in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entsprechende Abklärungen unterlassen hat. Ihm gereicht zum unentschuldbaren Vorwurf, dass und soweit die A AG während der ganzen Abrechnungsperiode viel zu tiefe Löhne deklariert hatte, was dann die hohen Nachforderungen nach sich zog. Dieses Verhalten der Unternehmung hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Dass er sich um die Bezahlung der Beiträge für die hier"}