{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen würden vorschreiben, dass bei Firmengründungen eine Arbeitgeberkontrolle spätestens innert drei Jahren nach der Gründung zu erfolgen habe (Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA], gültig ab 1.1.2008, N 2021). Diese Mindestvorgaben habe die Beschwerdegegnerin in klarer Weise missachtet, da sie erst am 26. März 2009 eine Arbeitgeberkontrolle begonnen und gestützt auf deren Ergebnisse erst am 8. Februar 2010 ihre Nachzahlungsverfügungen erlassen habe. Mit ihren verschiedenen Pflichtverletzungen habe die Beschwerdegegnerin in entscheidender und adäquat-kausaler Weise dazu beigetragen, dass während Jahren Beitragsausstände entstanden seien, welche in ihrer Summe durch die A AG angesichts ihrer finanziellen Situation und des im Jahr 2010 eröffneten Konkurses letztlich nicht mehr hätten beglichen werden können. Hätte die Ausgleichskasse Solothurn ihre Pflichten bereits früher in bloss minimaler Weise wahrgenommen, hätte sie den nunmehr entstandenen Schaden ohne Weiteres vermeiden können. Denn bis Ende September 2008 habe sich die A AG eines guten Geschäftsgangs erfreut und die Begleichung der ausstehenden Beiträge wäre ihr in diesem Zeitraum wirtschaftlich zweifellos möglich gewesen. Wegen des erheblichen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin sei die Schadenersatzsumme um mindestens 50 % zu reduzieren (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches, Ziff. 5). 5.3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (EVG-Urteil H 235/03 vom 2.3.2004 E. 7 mit Hinweis). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und -zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (Reichmuth, a.a.O., N 748). Eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E. 3c). Dies wurde beispielsweise in folgenden Fällen bejaht: Die Ausgleichskasse führt innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Arbeitgeberkontrolle durch; die Ausgleichskasse führt zwar eine solche Kontrolle durch, unterlässt es jedoch, innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen; ganz allgemein wird ein Mitverschulden bejaht, wenn die Ausgleichskasse das Beitragsinkasso entgegen Art. 15 AHVG grob pflichtwidrig zu wenig energisch vorantreibt; es ist aber nicht Pflicht der Ausgleichskasse, das Organ frühzeitig auf einen besonders hohen drohenden Schaden aufmerksam zu machen (Reichmuth, a.a.O., N 751 mit jeweils entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 5.3.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV entrichten Arbeitgeber die Beiträge monatlich, oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich. Im laufenden Jahr haben sie periodisch Akontobeiträge zu entrichten, wobei diese von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der das Kalenderjahr umfassenden Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung unter Beachtung der Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG). Periodizität und Intensität der Kontrollen bestimmen sich gemäss den auf das Jahr 2008 hin grundlegend überarbeiteten Weisungen, dem bereits erwähnten Kreisschreiben über die Arbeitgeberkontrollen. Falls die Umstände auf erhebliche Mängel in der Abrechnung schliessen lassen, ist spätestens innerhalb der kürzesten Kontrollfrist von fünf Jahren eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen (KAA, a.a.O., N 2020). In Sonderfällen wie bei Firmengründungen hat die Arbeitgeberkontrolle innerhalb von drei Jahren seit der Gründung zu erfolgen (KAA, a.a.O. N 2021). Der"}