{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG. Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n Untätigkeit des Organs kausal, so dass kein Grund besteht, für die Schadenersatzpflicht zwischen Beitragszahlungen, die bei Eintritt des Organs in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, und solchen, die erst während der Verwaltungstätigkeit fällig wurden, zu unterscheiden. Diese Verantwortung gilt hier umso mehr, als es sich bei den Nachträgen klarerweise um zu tief bescheinigte Löhne handelt. Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG (BGer-Urteil 9C_355/2010 vom 17.8.2010 E. 5.2.1, 5.2.2 mit Hinweisen). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er sich allein auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft verlassen hat. Zwar kommt einer Aussage vor dem Notar erhöhtes Gewicht zu. Dies entbindet den Verwaltungsrat aber nicht von seiner Sorgfaltspflicht nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind. Denn wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (EVG-Urteil H 38/06 vom 26.10.2006 E. 7.3. und 7.5). Bloss auf mündliche Aussagen zu vertrauen, ohne weitere Abklärungen zu treffen, genügt den strengen, mit einem Verwaltungsratsmandat verbundenen Anforderungen in keiner Weise. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Bei einfacheren Verhältnissen muss vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (in AJP 2003 S. 1460 publizierte Zusammenfassung des EVG-Urteils H 149/02 vom 8.10.2002). Seiner Überwachungspflicht genügt er auch dann nicht, wenn er zwar geeignetes Personal sorgfältig auswählt, dieses aber nicht genügend instruiert und überwacht. Insoweit vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten mit seinem Vorbringen, er habe bei Eintritt als Verwaltungsrat keine speziellen Kenntnisse in Rechnungsführung und in der Leitung eines Bäckereibetriebs gehabt, weshalb er die Geschäftsführung delegiert habe. Die Delegation von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an Dritte entbindet die Organe nicht von ihrer Überwachungspflicht im Sinn von Art. 716a Abs. 1 OR. Ebenso wenig reicht ihm zur Rechtfertigung, die Revisionsstelle habe in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2009 bestätigt, dass die Jahresrechnung 2008 gesetzmässig sei. Zum einen ist der Beschwerdeführer auch für die zurückliegenden Jahre 2006 und 2007 seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen, da er keine geeigneten Vorkehrungen zur Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht getroffen hat. Zum anderen enthält der Revisionsbericht ausdrücklich den Hinweis, dass der Verwaltungsrat für die Jahresrechnung verantwortlich sei. Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bescheinigung der Löhne und der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von Anbeginn an nicht die nötige Sorgfalt zugewendet wurde. Wie bei der Ausgleichskasse Solothurn viel zu tiefe Pauschalabrechnungen vorgenommen wurden, was bei der Arbeitgeberkontrolle nach der Sitzverlegung zu hohen Nachzahlungen führte, hatte die A AG auch bei der Ausgleichskasse Luzern die Abrechnung in grober Weise vernachlässigt, wie deren hohe Schadenersatzsumme beweist. Dies nährt die Vermutung, dass das Unternehmen auf Kosten nicht überwiesener Sozialversicherungsbeiträge, die letztlich eine Gesamtsumme von über Fr. 360'000.-- erreichen, die Geldmittel für andere Zwecke verwendet hat. Dass die Geschäftsleitung den Beschwerdeführer auf die Beitragsausstände für die Periode von März 2007 bis September 2008 nicht hingewiesen hat, hilft ihm nicht weiter. Vielmehr oblag es ihm in seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und zu kontrollieren, ob diese ihrer Aufgabe hinsichtlich der korrekten Bescheinigung der Löhne und Ablieferung der Beiträge auch tatsächlich nachkamen. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Ausgleichskasse Solothurn habe verbindliche Vorschriften betreffend die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen missachtet. Die für die"}