{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG. Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n grobfahrlässig gewertet werden. Eine kurze Dauer bzw. \"nützliche Frist\" in diesem Sinn ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (vgl. BGer-Urteil 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2. Gemäss den Lohnbescheinigungen für die Jahre 2007 und 2008 hatte die A AG die Löhne für jeweils sieben Arbeitnehmende mit einer Lohnsumme unter Fr. 200'000.-- deklariert. Aus dem Kontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen \"B\" (vom 18.9.2009) geht jedoch hervor, dass die Unternehmung während der ganzen Abrechnungsperiode höhere Lohnsummen für mehrere Angestellte weder bescheinigt, abgerechnet noch bezahlt hatte. So resultierte beispielsweise für das Jahr 2007 eine nicht abgerechnete AHV-pflichtige Lohnsumme von rund Fr. 400'000.--, also mehr als das Doppelte der in der Jahresrechnung 2007 deklarierten Löhne. Bei der A AG handelte es sich um ein kleineres bis mittleres Unternehmen. Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen beurteilen sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht praxisgemäss nach einem strengen Massstab. Geschäftsführende Verwaltungsräte müssen die Zahlungen an die Ausgleichskasse selber vornehmen oder deren Bezahlung kontrollieren (EVG-Urteil H 92/01 vom 25.9.2002 E. 5.3.2). Dem Beschwerdeführer, der einziges einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Arbeitgeberin war, oblag in seiner Funktion als formelles Organ die Pflicht, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen regelmässig zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass sie bezahlt werden. Bei Bestehen akuter Liquiditätsprobleme müssen die Organe das Beitragswesen zudem verstärkt kontrollieren (EVG-Urteil H 48/03 vom 24.12.2003 E. 4.2.1). 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grobfahrlässig verhalten zu haben. Zu seiner Exkulpation trägt er vor, ein Gesellschaftsorgan hafte nur für die Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen, die während der Dauer der Organstellung entstehen und fällig werden. Für den Zeitraum vor seinem Eintritt in den Verwaltungsrat der A AG am 6. März 2007 könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sollte wider Erwarten dennoch eine Haftung in Betracht gezogen werden, wäre dies abzulehnen. Bei der Beurkundung des Aktienkaufs habe die Verkäuferschaft die Frage des Notars, ob seitens der A AG AHV-, BVG- oder andere derartige Beiträge ausstehend seien, klar verneint. Er habe in der berechtigten Annahme, dass die Verkäuferschaft nach Treu und Glauben und insbesondere gegenüber einer öffentlichen Urkundsperson wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe, keinerlei Veranlassung zu Zweifeln gehabt. Ihn treffe somit für die Zeit vor dem 6. März 2007 keine Haftung. Auch für die Periode März 2007 bis September 2008 könne er nicht haftbar gemacht werden. Einerseits habe es seitens der Geschäftsführung keinerlei Hinweise auf Beitragsausstände bei der A AG gegeben. Andererseits habe er gemäss Treu und Glauben in die pflichtgemässe Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch die Revisionsstelle vertraut, welche in ihrem Bericht über die Revision der Jahresrechnung 2008 vom 30. Oktober 2009 ausdrücklich festgehalten habe, dass die Buchhaltung und die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprächen. Unter diesen Umständen habe er ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass keine Beitragsausstände bestehen würden (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches Ziff. 4). 5.3.2. Diese Einwände stellen keine hinreichenden Entschuldigungsgründe dar: Ein Organ haftet so lange, als es den Geschäftsgang beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (WBB, a.a.O., N 8009 mit Hinweis auf BGE 126 V 61). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei erst am 6. März 2007 Mitglied des Verwaltungsrats geworden, die Schadenersatzpflicht für die vor diesem Zeitpunkt unbezahlt gebliebenen Beiträge bestreiten lässt, kann der Argumentation nicht beigepflichtet werden. Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge (ZAK 1992 S. 249, auch zum Folgenden). Mit der Mandatsübernahme tritt ein Verwaltungsratsmitglied in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein. Hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die"}