{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge. Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG. Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). 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Verlässt sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die mündliche Zusicherung der Verkäuferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeiträge ausstehend seien, ohne nachzuprüfen, ob die Löhne korrekt bescheinigt und die Beiträge vollständig beglichen sind, so verhält er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht wird, besteht darin, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist oder sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurseröffnung oder Ausstellung eines definitiven Verlustscheines) geworden ist (BGE 134 V 257 E. 3.2). Ein Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge, die Verzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die Betreibungskosten (Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, N. 8016 f.; BGE 119 V 78; EVG-Urteil H 116/01 vom 2.7.2002). Art. 52 AHVG begründet keine Kausalhaftung, sondern ist eine Verschuldenshaftung des öffentlichen Rechts. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe und die mit der Geschäftsführung befassten Personen in Anspruch genommen werden, da nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Organe des Arbeitgebers haften, wenn der Arbeitgeber als juristische Person die AHV-Beiträge nicht bezahlt (BGE 132 III 523 E. 4.5, 129 V 11, 123 V 16 E. 5b sowie Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen sowie Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung). Als handelnde Organe gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe), sowie Personen, welche Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe). Die Rechtsprechung geht vom materiellen Organbegriff aus. Schadenersatzpflichtig können daher nicht nur die formellen Organe sein, sondern auch Personen, die im Beitragswesen tatsächlich die Funktion von Organen erfüllt haben, indem sie Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflusst haben (Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Ausgleichskasse Solothurn durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht durch die A AG ein Schaden entstanden ist (Beschwerdeergänzung, B. Rechtliches). Die Schadenssumme von Fr. 169'833.-- ist ausgewiesen, nachdem die Gemeinschuldnerin im Konkursverfahren die kollozierte Forderung der Ausgleichskasse Solothurn in voller Höhe von Fr. 188'343.70 anerkannt hat und letztlich über den gesamten Betrag ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die detaillierte Zusammensetzung der Schadenersatzforderung ergibt sich zudem aus den Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2010 (für die Jahre 2006, 2007 und 2008) und dem Kontoauszug vom 3. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer hat die Schadenshöhe nicht konkret bestritten. Die Mitwirkungspflicht der mit der Schadenersatzforderung belasteten Person verlangt allerdings, dass diese substantiiert darlegt, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). In Anwendung der Grundsätze über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E. 4a) ist das Gericht nicht gehalten, den von der Ausgleichskasse ermittelten Schadenersatz im Detail zu überprüfen, zumal sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Berechnung der Ausgleichskasse als fehlerhaft erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer war seit 6. März 2007 bis zur Konkurseröffnung unbestrittenermassen als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Als formelles Organ kann er demzufolge für den eingetretenen Schaden subsidiär haftbar gemacht werden (statt vieler: BGE 129 V 11). Er bestreitet jedoch, dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Verantwortlichkeit, Verschulden) erfüllt seien. 4. 4.1. Der Schaden muss durch eine Missachtung von"}