Anders verhält es sich, wenn, wie hier, rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden ist und diese kein neues versichertes Ereignis betrifft, d.h. nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, sondern substantiell auf den gleichen Gesundheitsschaden, hier das komplexe und langwierige Rückenleiden, zurückzuführen ist. Das führt dazu, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2011 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art.