IVV ist nicht (auch nicht analogieweise) anwendbar (BGE 140 V 2 E. 5, wo eine Quetschung der linken Hand befristet Anspruch auf eine Rente verschaffte und in der Folge, rund ein Jahr nach Ende des Anspruchs, eine Neuanmeldung wegen psychischer Beeinträchtigungen erfolgte). Anders verhält es sich, wenn, wie hier, rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden ist und diese kein neues versichertes Ereignis betrifft, d.h. nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, sondern substantiell auf den gleichen Gesundheitsschaden, hier das komplexe und langwierige Rückenleiden, zurückzuführen ist.